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Keine Haftung des neuen Firmeninhabers für versäumte Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängee

Unternehmensnachfolger können aufatmen: sie können für rückständige Sozialversicherungsbeiträge nicht haftbar gemacht werden, wenn diese bereits vor der Betriebsübernahme beim alten Firmeninhaber aufgelaufen sind. Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az: L 4 R 366/07) entschied, müssen sich Versicherungsträger mangels gesetzlicher Grundlage in derartigen Fällen ausschließlich an den früheren Firmeninhaber wenden.

Quelle: Startothek Newsletter Newsletter - Ausgabe 72
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